LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

1.) Allgemeine Bestimmungen 
Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen liegen allen unseren Geschäften zugrunde und gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen werden erst durch ausdrückliche schriftliche Anerkennung verbindlich. Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Zusendung von Preislisten, Prospekten und sonstigem Informationsmaterial gilt nicht als Angebot an den Kunden. Ein Angebot liegt erst in der Bestellung des Kunden an uns vor. Die Annahme des Angebots erfolgt regelmäßig durch Ausführen der Bestellung. 

Wir behalten uns vor, zuvor den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die in den Preislisten enthaltenen technischen Angaben (z.B. Maße, Gewichte) sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern lediglich handelsübliche Bezeichnungen. Die in den Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Preisangaben sind für uns freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. 

Wir behalten uns vor, zuvor den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die in den Preislisten enthaltenen technischen Angaben (z.B. Mafle, Gewichte) sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern lediglich handelsübliche Bezeichnungen. Die in den Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Preisangaben sind für uns freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. 

2.) Preise
Die Ausführung der Bestellung erfolgt, soweit ein Preis nicht zuvor vereinbart ist, zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise sind immer Nettopreise, ohne Umsatzsteuer, die vom Käufer zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten sind. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise für Lieferung ab Lager, bzw. Verkaufsstelle. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug entfallen etwa gewährte Rabatte,Nachlässe oder sonstige Preisvergünstigungen. 

3.) Lieferung
Wir behalten uns vor, die Lieferung auch unmittelbar ab Hersteller, bzw. Importeur zu verlassen. Die Ware reist auf Gefahr des Kunden. Die Liefertermine und Fristen sind nur unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als Fixtermin vereinbart. 

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Wir behalten uns vor, Teillieferungen durchzuführen, die entsprechend dem durchgeführten Teil auch sofort Fällig berechnet werden können. 

Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse bei einem der Lieferanten oder an anderer Stelle eintreten. Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, die die Lieferung oder die Vertragserfüllung, insbesondere auch wirtschaftlich unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir auf diese Ereignisse Einfluss haben und die wir nicht zu vertreten haben. In diesen Fällen werden gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. 

Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist (mindestens 4 Wochen) insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wird. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. 

4.) Eigentumsrecht
Die verkaufte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat und die sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns restlos getilgt sind. Ein Kunde, dessen Geschäftsbetrieb die Weiterveräußerung von Autobereifung umfasst, ist zu einer Übereignung der gelieferten Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Sicherungsübereignung und Verpfändung gelten nicht als zu ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb gehörig und sind daher dem Käufer untersagt. Die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Ware gilt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, stets als in unserem Auftrag in direkter Stellvertretung vorgenommen, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. In Abweichung von § 950 BGB verbleibt uns daher das Eigentum, bzw. Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Abgetreten sind alle Forderungen in Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages, bei laufender Geschäftsverbindung unserer Saldoforderung, zuzüglich 1 % über dem jeweiligen Wechseldiskont. Übersteigt die insoweit abgetretene Forderung unsere Gegenforderung um mehr als 15 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, oder durch Verrechnung unserer Gegenforderung entsprechend zurückzuführen. 

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen seinen Abnehmer zu benennen, oder seinem Abnehmer die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer einen entsprechenden Voreigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls, sowie eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er bestätigt, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sachen noch besteht. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug befugt, die Rückgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen, noch nicht abgenommene Ware zurückzurufen, für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Waren Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten freihändig zu verwerten, von sämtlichen, noch nicht endgültig abgewickelten Verträgen zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis, ohne dass der auf unsere Ware entfallende Weiterveräußerungspreis bestimmt oder bestimmbar ist, so wird bereits jetzt von dem Gesamtbetrag ein Teilbetrag in Höhe von 120 % unseres Bruttorechnungspreises an uns abgetreten. 

5.) Mangelhafte Lieferung
Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so behalten wir uns unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere unter Ausschuss eventueller Folgeschäden vor, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter Ausschuss weiterer Ansprüche geltend machen. 

Der Käufer muss offensichtlich Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitteilen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. Die Gewährleistung für gebrauchte Reifen und Sekundarware ist ausgeschlossen. 

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich unerlaubter Handlung, sind gegen uns und unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 

6.) Zurückbehatlungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung seitens des Kunden mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dieses Recht wird durch den Käufer aufgrund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung geltend gemacht. 

7.) Karkassen
Wir sind berechtigt, bereits gutgeschriebene Karkassen, deren Unbrauchbarkeit sich erst bei der Bearbeitung herausgestellt, wieder in Rechnung zu stellen. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, bleibt es uns vorbehalten, gleichwertige Unterdeckung zur Herstellung von runderneuerten Reifen zu verwenden. 

8.) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. 

9.) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, ausschließlich Ludwigsburg.